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Zwangsversteigerungstermine


Allgemeine Informationen für Bietinteressenten:

Ort der Versteigerung:

Die Zwangsversteigerungen finden im Amtsgericht Duderstadt, Hinterstr. 33, statt und zwar für gewöhnlich am Mittwoch in Saal 10.

Verkehrswertgutachten:

Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggf. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung auf der Grundlage von Bodenwert, Sachwert, Ertragswert, Vergleichswert.

Die Gutachten können während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle, Zimmer 2, eingesehen werden.

Verkehrswert:

Aufgrund des vom Sachverständigen vorgelegten Gutachtens und dem darin geschätzten Verkaufspreis setzt das Gericht durch einen Beschluss den Verkehrswert fest, der rechtskräftige Beschluss ist bindend.

Besichtigung:

Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer (Schuldner) oder ggf. Mieter / Pächter möglich.

Bekanntmachung der Versteigerungstermine:

Die Bekanntmachung der Versteigerungstermine erfolgt im allgemeinen mindestens 6 Wochen vor dem Termin im Nds. Staatsanzeiger, durch Aushang im Gericht (im Erdgeschoss in der Eingangshalle), an der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindetafel, ca. 4 Wochen vor dem Termin in der örtlichen Presse sowie im Internet bei der Firma Hansen Marketing( siehe unten) .

Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit erfolgen. Sie wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

Bietsicherheit:

Wenn dies vom Gläubiger verlangt wird, hat der Bieter bei Abgabe des Gebotes Bietsicherheit zu leisten (als eine Art Anzahlung und Sicherheit, dass auch der Restbetrag vom Bieter gezahlt werden kann). Das sind 10 % vom Verkehrswert.

Achtung: Seit Februar 2007 ist Bargeld als Sicherheitsleistung ausgeschlossen (entsprechend Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2006, 3416))

Nach §69 ZVG kann die Sicherheit wie folgt geleistet werden:

  • 1. Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind
  • 2. unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist
  • 3. Vorabüberweisung auf das Konto der Gerichtskasse Konto-Nr. 106 023 690 bei der Nord/LB (BLZ 250 500 00)
    Verwendungszweck = Geschäftsnummer des Verfahrens + Sicherheitsleistung + Name des Einzahlers international: DE39 2505 0000 0106 0236 90, BIC/SWIFT NOLADE2HXXX

    Damit der Nachweis der Überweisung rechtzeitig zum Termin vorliegt, wird empfohlen, die Einzahlung ca. 1 Woche vor Versteigerungstermin vorzunehmen.

Haftung:

Versteigert werden die Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbucheintragung abweichen sollte. Das Versteigerungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand des Grundbesitzes.

Geringstes Gebot:

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den evtl. im Grundbuch bestehen bleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil. Es wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Evtl. bestehen bleibende Rechte (Grundschulden u.ä.) müssen dem tatsächlich abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden (Beispiel: 50.000,00 € Grundschuld bleibt bestehen, ein Gebot von 100.000,00 € wird abgegeben = 150.000,00 € tatsächliches Gebot).

a. bestehen bleibende Rechte: Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, wird dies ausdrücklich im Termin angekündigt. Sie würden im Falle des Zuschlags diese Rechte samt deren Nebenleistungen ab dem Tag des Zuschlags übernehmen.

b. Bargebot: Das ist der Geldbetrag, den Sie spätestens im Verteilungstermin zusätzlich zahlen müssen, d. h. dieser Betrag muss zum Verteilungstermin nachweisbar bei dem Versteigerungsgericht eingegangen sein!

Abgabe von Geboten:

Zur Abgabe von Geboten müssen sich die Bieter durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Für nicht im Termin erscheinende Personen, für die mitgeboten werden soll, muss eine öffentlich (notariell) beglaubigte Bietungsvollmacht vorgelegt werden.

7/10- und 5/10 Grenze (Wertgrenzen):

Bleibt das abgegebene Meistgebot zzgl. der Summe der bestehen bleibenden Rechte unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes, kann der im Termin anwesende Gläubiger / Gläubiger-Vertreter den Antrag stellen, dass der Zuschlag auf dieses Gebot nicht erteilt werden soll.

Bleibt das abgegebene Meistgebot zusammen mit der Summe der bestehen bleibenden Rechte unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes, so muss das Gericht nach Schluss der Bietzeit von Amts wegen den Zuschlag versagen. Ein Antrag hierfür ist nicht nötig.

Es wird in beiden Fällen automatisch ein neuer Termin anberaumt, in dem dann weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze gilt.

Wie das geringste Bargebot im Einzelfall aussieht und ob Rechte bestehen bleiben, weiß auch das Gericht erst im Termin. Vorherige Anfragen können insofern leider nicht beantwortet werden.

Eigentumsübergang:

Das Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung als solche hat nur noch deklaratorische (berichtigende) Wirkung und wird nach dem Verteilungstermin und wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Gericht vorliegen, vom Vollstreckungsgericht veranlasst.

Bevor man allzu große Veränderungen am Versteigerungsobjekt vornimmt oder große Summen investiert, sollte man im Zweifel auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses warten, um jedes Risiko auszuschließen.

Zusätzliche Kosten:

a. Für die Erteilung des Zuschlags entsteht eine 5/10 Gebühr nach der Tabelle des GKG (§§ 3, 34, 54 GKG, Nr. 2214 KostVerzGKG). Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes.

b. An das Finanzamt ist die Grunderwerbsteuer in Höhe von derzeit 5 % des Meistgebotes zu zahlen. Der Ersteher erhält hierüber automatisch eine Zahlungsaufforderung des Finanzamts, da dieses vom Gericht über die Erteilung des Zuschlags informiert wird. Der Ersteher erhält nach Zahlung die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, die dem Versteigerungsgericht vorzulegen ist.

c. Für die Grundbuchumschreibung, die nach dem Verteilungstermin erfolgt und wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, entstehen Gerichtskosten, die vom Ersteher zu tragen sind.

Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. bisherigen Eigentümer:

Der Ersteher kann – ohne vorherige Räumungsklage – unter Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (muss beim Versteigerungsgericht beantragt werden) gegen den bisherigen Eigentümer – nicht aber gegen einen Mieter – die Räumung betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt.

Ratsam ist es, dem bisherigen Eigentümer nochmals schriftlich aufzufordern, dass Objekt binnen (ca.) eines Monats komplett zu räumen.

Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. Mieter oder Pächter:

Sofern die Objekte vermietet oder verpachte sind, treten die Ersteher in das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Sie sind jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kündigung bestehenden Bestimmungen berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a Abs. 2 ZVG). Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nur für den ersten möglichen Kündigungstermin.

Einzelheiten können bei Rechtsanwälten erfragt werden.

Verteilungsverfahren:

Ca. 4 bis 6 Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot – ggf. nach Abzug der bereits erbrachten Sicherheitsleistung – an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird (förmlicher Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts). Das Versteigerungstermin teilt dem Ersteher schriftlich mit, welcher Betrag genau auf welches Konto und zu welchem Aktenzeichen gezahlt werden muss.

Es wird keine Haftung für den Inhalt dieser Hinweise übernommen.

Ein Tipp zum Abschluss:

Falls Sie ein Objekt ersteigern wollen, sollten Sie sich vorher durch Teilnahme an einem anderen Versteigerungstermin über den Ablauf informieren! Versteigerungstermine sind öffentlich.

Über den nachstehenden Link gelangen Sie automatisch zu den aktuellen Zwangsversteigerungsterminen beim Amtsgericht Duderstadt, die auf dem Justizportal der Länder

www.zvg-portal.de veröffentlicht sind.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.

Das ZVG-Portal ist das einzige Portal, auf dem das Amtsgericht Duderstadt ab dem 01.01.2018 Zwangsversteigerungstermine veröffentlicht.

Bild zum Thema Zwangsversteigerungstermine Bildrechte: grafolux & eye-server
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