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Stellung der Amtsgerichte

Die Rechtsprechung wurde in früheren Zeiten nur zum Teil durch Gerichte, zum überwiegenden Teil jedoch durch Verwaltungsbehörden ausgeübt. Im 19. Jahrhundertwaren die Vorgänger der uns bekannten Landkreise die Ämter. Die Forderung, die Rechtsprechungsolle nicht durch diese Verwaltungen, sondern durch "ordentliche Gerichte" ausgeübt werden, führte zu der Bezeichnung "ordentliche Gerichtsbarkeit" für die Zivil- und Strafjustiz sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Trennung des rechtsprechenden Teils von dem verwaltenden Teil der Ämter führte zur Einrichtung der Amtsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Daneben bestehen fünf selbstständige besondere Gerichtsbarkeiten, auch Fachgerichtsbarkeiten genannt, die folgende Gerichtszweige umfassen:

- die Arbeitsgerichtsbarkeit
- die Finanzgerichtsbarkeit
- die Sozialgerichtsbarkeit
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit

und allen übergeordnet das Bundesverfassungsgericht als Hüter unser Verfassung.

Die Amtsgerichte sind die untere Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind mit einem Direktor ( evtl. Präsident) und Richtern besetzt. Die meisten Entscheidungen werden durch Einzelrichter gefällt.

Die Landgerichte sind die zweite Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Amtsgerichten übergeordnet . Sie sind mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Hier werden die meisten Entscheidungen von mehreren Richtern gemeinsam in sogenannten Kammern getroffen.

Die Oberlandesgerichte sind die dritte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und sowohl den Amtsgerichten als auch den Landgerichten übergeordnet. Sie sind ebenfalls mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Es entscheiden Zivilsenate in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsenate in Strafsachen mit jeweils drei Richtern als Rechtsmittelinstanz.

Jeder Gerichtsbarkeit übergeordnet ist ein Bundesgericht für ausgewählte Verfahren.

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