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Beratungshilfe

Für den Bürger besteht die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht (z.B. durch Gewerkschaften, Berufsverbände, Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine, Rechtschutzversicherungen usw.) und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig erscheint.

Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe (Berechtigungsschein) kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Der Rechtsanwalt fordert hier dann lediglich eine Pauschale in Höhe von 15,00 Euro.

Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe kann von Ihnen wie folgt gestellt werden:

a) direkt bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl
oder
b) mündlich zu den jeweiligen Sprechzeiten
oder
c) schriftlich. Das entsprechende Formular finden Sie h i e r.

Die Beratungshilfeabteilung erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 05527/ 912-123 (Frau Zinke) oder über die Zentrale des Amtsgerichts unter der Tel.-Nr. 05527/ 912-0

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