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Schlichten - Das Schiedsamt

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Sie wird vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt. Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor oder Präsidenten des Amtsgerichts. Die Schiedsperson kann aus wichtigem Grund (insbesondere bei Pflichtverletzung, fehlender ordnungs­gemäßer Amtsführung) ihres Amtes enthoben werden.

Die Schiedsämter führen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig­keiten über vermögensrechtliche Ansprüche durch, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Die Streitwerthöhe ist nicht begrenzt.

Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.

Die für Sie zuständigen Schiedspersonen erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/ Stadtverwaltung.

Nähere Informationen erhalten sie auch bei der Vereinigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner e.V.: www.bds-goettingen.de

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